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Unstimmige Aussagen der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft
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Im Fall von Inge Kroth gibt es drei TAD-Berichte: vom 10.09.1980, vom 17.07.1997 und vom 04.08.1997.
Alle drei TAD-Berichte wurden von den Mitarbeitern der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft absichtlich und vorsätzlich so abgefasst, dass die Gutachter keine Lösungsmitteleinwirkung erkennen konnten und somit eine Vorlage für die gewünschte Ablehnung erhielten.Der erste TAD-Bericht der TBBG vom 10.09.1980, der dem Gutachter Prof. Dr. Valentin zur Beurteilung eines Berufsunfalls vom Okt.1979 vorlag, kann auf dieser Homepage in dem Beitrag „Gefälschte Aussagen der TBBG Augsburg“ nachgelesen werden.
Der zweite TAD-Bericht vom 17.07.1997 wurde von dem TBBG-Mitarbeiter Hetmank erstellt. Auch dieser TAD-Bericht vom 17.07.1997 enthält gravierende Unrichtigkeiten und Auslassungen zu Lasten der Erkrankten:
1.
Er verschweigt, dass Inge Kroth im Jahr 1963 neun Monate lang unmittelbar neben der durch einen Transportunfall beschädigten und ausgasenden Reinigungsmaschine arbeiten musste, und dass die ersten Krankheitssymptome bereits nach etwa vier Wochen auftraten.
2.
Er verschweigt, dass auch die zweite Maschine, die bis 1969 verwendet wurde, stark ausgaste – „Stinker“ – (siehe Eidesstattliche Versicherung Werner Kordisch vom 23.06.1997), und die Krankheitssymptome bei Inge Kroth deshalb weiter anhielten.
3.
Er gibt zwar die Anzahl der täglich gereinigten 10-12 Maschinenchargen richtig an, minimiert aber die Laufzeit einer Reinigungsmaschine (von 60 Minuten) auf 15 Minuten!
4.
Er erweckt den Eindruck, dass die Detachierarbeit von Frau Kroth erst zum Ende ihrer Berufstätigkeit (1989) 8 Stunden betragen habe. In Wahrheit nahm diese Arbeit seit Ende 1985 bis Mitte 1989 (also 3,5 Jahre) täglich 8 –9 Stunden in Anspruch.
5.
Er verschweigt, dass die Maschine während jeder Charge zu fast einem Viertel der Laufzeit – technisch bedingt – offen stand, so dass durch das warme Perchlorethylen Lösungsmitteldämpfe in den Laden traten und von den Betreibern eingeatmet werden mussten.
6.
Die Aussage im letzten Absatz des Berichts, dass Frau Kroth ausschließlich mit Reinigungsverstärker Devantol und Wasserdampf detachiert hat, ist falsch! Eine solche Sprühanlage gab es erst beim Geschäftsnachfolger, dessen Betrieb der TAD-Beamte am 30.07.1997 (ohne Wissen von Frau Kroth) besichtigte. Wäre Frau Kroth bei der Besichtigung des Nachfolgerbetriebes anwesend gewesen, hätte sie mit Sicherheit darauf hingewiesen, dass es in ihrem Betrieb keine Sprühanlage gab. Frau Inge Kroth hat in Wahrheit mit einem Gemisch von Devantol und Perchlorethylen (ohne Sprühanlage) von Hand detachiert (Flecken entfernt). Außerdem verwendete sie häufig das Fleckenwasser „Fleckfips“, welches Trichloräthylen enthielt.
Anmerkung:
Die Befragung am 30.06.1997 durch den Beamten der TBBG, die dem TAD-Bericht voranging, geschah im Beisein von zwei Zeugen, Frau Dr. Eder-Stein und Raymund Kroth. Der Sohn des Ehepaares Kroth beschreibt in einer Eidesstattlichen Erklärung vom 04.April 2005, dass der TAD-Beamte die Einsicht in das Protokoll verweigerte, so dass die falschen Angaben im Protokoll, die dann ihren Niederschlag im TAD-Bericht vom 17.07.1997 fanden, nicht berichtigt werden konnten.Urkundsbeweis/Augenscheinnahme:
Eidesstattliche Erklärung R. KrothDieser äußerst mangelhafte TAD-Bericht vom 17.07.1997, der zahlreiche Fakten verschweigt und außerdem falsche Angaben enthält, wurde den Arbeitsmedizinern/Gutachtern Prof. Lehnert/ Prof. Grobe bei der Erstellung der Gutachten über Inge Kroth vor gelegt.
Der Arbeitsmediziner Prof. Lehnert muss sich beim Lesen dieses Berichts gefragt haben, wo er denn ein Risiko durch Lösungsmitteleinwirkung sehen sollte?
Nach den unstimmigen Angaben im TAD-Bericht über die Maschinenlaufzeit von 15 Minuten hätte die Einwirkung durch die Reinigungsmaschine bereits nach 2,5 bis 3 Stunden geendet. Nach den weiteren falschen Angaben zu den Detachierarbeiten hätte auch dabei eine Lösungsmitteleinwirkung durch PER nicht bestanden.
Zudem stellt der Gutachter Lehnert auf Seite 36 des Gutachtens die These auf, dass „in der Regel bei täglich 8-stündiger Exposition (40 Stunden-Woche) im allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.“
Die in Wahrheit wöchentliche Arbeitszeit von 70 –72 Stunden mit ständiger Lösungsmittelbelastung wird durch die falschen Angaben im TAD-Bericht minimiert – der Gutachter geht – wie gesagt – von einer minimalen Exposition von 2,5 bis 3 Stunden aus!
Der TAD-Bericht des BG-Mitarbeiters Hetmank vom 17.07.1997 gab dem Arbeitsmediziner/Gutachter Prof. Lehnert die perfekte Grundlage zur Ablehnung!Darf man vermuten, dass
• das Verschweigen wichtiger Fakten im TAD-Bericht vom 17.07.1997,
• die falschen Angaben in diesem TAD-Bericht,
• die Besichtigung des Nachfolgebetriebes ohne die Anwesenheit von Frau Kroth,
• als auch die Weigerung des Beamten Hetmank Einsicht in das Protokoll zu gewähren,
zu einer bestimmten Taktik der Berufgenossenschaft gehören?Oder darf man einen solchen Bericht, der den Gutachter über die Arbeitsplatzverhältnisse der Erkrankten unterrichten soll, stattdessen aber zahlreiche Fakten verschweigt und noch falsche Angaben macht, darf man einen solchen TAD-Bericht der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft als Fälschung bezeichnen?