Gefälschte Aussagen der TBBG Augsburg

Bei Meldung eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit ist die Berufsgenossenschaft nach dem Gesetz verpflichtet, die Amtsermittlung durchzuführen. Sie hat durch ihren Technischen Aufsichtsdienst-Beamten TAD-Berichte zu erstellen über die Einwirkungen von toxischen Arbeitsmitteln am Arbeitsplatz des oder der Erkrankten, die den Gutachtern zur Risikoabschätzung vorgelegt werden.
Dabei ist die Berufsgenossenschaft laut eigener Aussage nicht Partei, sondern an Recht und Gesetz gebunden.

Im Fall von Inge Kroth stützten sich die Gutachter auf drei TAD-Berichte der BG, die den Einwirkungen durch das Lösungsmittel Perchlorethylen, denen sie in 26 Jahren ihrer Berufstätigkeit in der Textilreinigung ausgesetzt war, absolut nicht gerecht werden.

Inge Kroth erhob am 03.08.1998 Klage vor dem Sozialgericht Koblenz. Sie legte als Beweis die eidesstattliche Versicherung des früheren Monteurs Werner Kordisch vor, welche die Einwirkungen von Perchlorethylen an ihrem Arbeitsplatz bezeugte.

Urkundsbeweis/Augenscheinnahme:
Eidesstattliche Versicherung Werner Kordisch vom 23.06.1997

Des weiteren legte sie dem SG Koblenz die Erklärung des früheren Monteurs Karl Nonnenmacher vor, der ebenfalls unter Eid Einwirkungen von Lösungsmitteln an ihrem Arbeitsplatz beschrieb.

Urkundsbeweis/Augenscheinnahme:
Eidesstattliche Erklärung Karl Nonnenmacher vom 15.09.1997

Daraufhin erhielt das Sozialgericht Koblenz ein Schreiben des TBBG- Mitarbeiters Miller vom 19.08.98:

Zitat Anfang:
„In Sachen Inge Kroth gegen Textil-und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft bestätigen die eidesstattlichen Versicherungen der Herren Werner Kordisch und Karl Nonnenmacher die Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Berufsgenossenschaft. Insofern werden keine neuen Erkenntnisse vorgebracht.

Im Gegensatz zum Klägerbevollmächtigten halten wir das Gutachten von Dr. Martin für schlüssig und gut nachvollziehbar. Bereits im Gutachten von Prof. Dr. Valentin und Dr. med. Dipl. chem. Triebig vom 15.04.82 konnten objektive Befunde oder pathologische Ergebnisse bei den klinisch-chemischen Untersuchungen, die mit einer chronischen Perchlorethylen-Exposition in ursächlichem Zusammenhang stehen könnten, bei der Klägerin nicht nachgewiesen werden.

Diese Aussage erlangt umso mehr Bedeutung, als die Untersuchung nach dem Unfall vom 29.10.79 sowie der von Herrn Kordisch und Herrn Nonnenmacher beschriebenen Arbeitsplatzverhältnisse und Einwirkungen gefertigt wurde. (Hervorhebung durch Inge Kroth)

Eine Berufskrankheit liegt u. E. weiterhin nicht vor. Unseren Antrag auf Abweisung der Klage halten wir daher aufrecht. Weitere Ausführungen bleiben vorbehalten.“
Zitat Ende.

Urkundsbeweis/Augenscheinnahme:
Schreiben der BG vom 19.08.98 an Sozialgericht Koblenz

Es ist dies eine zweifach gefälschte Aussage der TBBG:

1.
haben die Monteure Kordisch und Nonnenmacher die Beschreibung der Arbeitsplatzverhältnisse, die in der Ingeborg-Reinigung vorlagen, erst 1997 vorgelegt – sie kann demnach dem Gutachter Prof. Dr. Valentin nicht bereits 15 Jahre vorher (1982) bei der Abfassung des Gutachtens bekannt gewesen sein!

2.
lag Prof. Dr. Valentin zur Risikoabschätzung lediglich der gefälschte und absolut mangelhafte TAD-Bericht vom 10.09.1980 vor (die beiden anderen TAD-Berichte datieren aus 1997), der keine Rückschlüsse auf die in dieser Textilreinigung vorliegenden Arbeitsplatzverhältnisse und Einwirkungen zulässt.

Urkundsbeweis/Augenscheinnahme:
TAD-Bericht der TBBG vom 10.09.1980

Kommentar:

Der TAD-Bericht vom 10.09.1980 macht aus dem ca. 38 (!) qm großen Laden einen 70 qm großen Raum mit natürlicher Belüftung, in dem er die qm der beiden Bügelräume einfach dazu zählt. Er verschweigt, dass der Laden nur durch die Ladentüre zur stark befahrenen Straße (Benzinluft) mit Frischluft zu versorgen war.

Sämtliche Informationen, die für den Gutachter zur Risikoabschätzung wichtig sind, fehlen in diesem TAD-Bericht:

1.
Die wöchentliche Arbeitszeit von Frau Kroth von 70-72 Stunden (der Gutachter geht von einer 40 Stunden Woche aus),

2.
die Laufzeit einer Maschinencharge von 60 Minuten,

3.
die Anzahl der täglich gereinigten 10-12 Maschinenchargen an sechs Arbeitstagen,

4.
die Tatsache, dass die Maschine während fast einem Viertel der Laufzeit – technisch bedingt – offen stand und warme Perdämpfe in den Raum austraten und von den Betreibern eingeatmet werden mussten,

5.
der jährliche PER- Verbrauch von 1000 –1100 l,

6.
die durch den Dampfkessel erzeugten hohen Raumtemperaturen von 30 °C im Winter und 40 °C und mehr im Sommer, bei denen sich Lösungsmittel bis in den letzten Winkel ausbreiten, so dass auch

7.
durch die fehlende technische Entlüftung die Belastung mit Lösungsmitteln täglich 10-14 Stunden betrug,

8.
ebenso werden die Belastungen durch Filterwechsel, Destillation, Anbürsten der Ware, Ausräumen der Maschine und der Destillierblase, Lagern der Destillationsrückstände, Einfüllen von Per und die häufigen Reparaturen verschwiegen bzw. unterschlagen.

Trotz gegenteiliger Aussage der BG vom 19.08.98 an das Sozialgericht gibt es nicht die geringste Übereinstimmung zwischen dem TAD-Bericht vom 10.09.1980 und den eidesstattlichen Aussagen der Monteure!

Prof. Valentin konnte aufgrund des ihm vorliegenden gefälschten TAD-Berichts kein Risiko für eine Lösungsmittelerkrankung erkennen. Er geht von einer 40 Stunden Woche aus, nach der angeblich keine Lösungsmittelerkrankungen zu erwarten sind. Die TBBG hatte ihm die perfekte Vorlage für das ablehnende Gutachten geliefert, das zum Prozessverlust führte. Die nach dem Unfall aufgetretenen massiven Sehstörungen (Blitze) von Inge Kroth wurden vom Gutachter Prof. Valentin als ‚schicksalhafte Erkrankung’ bezeichnet.

Fazit:

Die Aussage der TBBG vom 19.08.98 wurde wider besseres Wissen verfasst, sie dient der Irreführung des Sozialgerichts Koblenz und stellt Prozessbetrug zu Lasten der Klägerin Inge Kroth dar.

Wie war das noch gleich?
„Die Berufsgenossenschaft ist nicht Partei – sondern an Recht und Gesetz gebunden.“

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