Falsche Aussagen im dritten TAD-Bericht über Inge Kroth

Der dritte TAD-Bericht über Inge Kroth datiert vom 04.08.1997
Es ist der Bericht vom 04.08.1997, Abteilung Prävention (Dr. Hoffmann) an Abteilung Rehabilitation, der den Gutachtern vorgelegt wurde.

Urkundsbeweis/Augenscheinnahme:
Dritter TAD-Bericht vom 04.08.1997

Kommentar: Dieser Bericht wurde ohne eine Befragung von Frau Kroth erstellt. Er basiert also auf dem kurz zuvor erstellten zweiten TAD-Bericht des BG-Mitarbeiters Hetmank vom 17.07.1997.
Auch dieser dritte TAD-Bericht vom 04.08.1997 enthält gravierende Unrichtigkeiten und Auslassungen zu Lasten der erkrankten Inge Kroth.
Ganz offensichtlich sollte mit der Abfassung des Textes und der Auslassung wichtiger Fakten die Anerkennung von Frau Kroth als Berufskranke unmöglich gemacht werden.

Als erstes fällt im dritten TAD-Bericht eine (niedrige) Emissionsmessung ins Auge.
Es heißt im Bericht: „Die einzige aktenkundige Messung wurde am 09.01.1990 im Nachfolgebetrieb durchgeführt.“
Es ist zwar richtig, dass die Messung vom 09.01.1990 die zu diesem Zeitpunkt einzige aktenkundige Messung des Nachfolgebetriebes war – gleichzeitig wird aber verschwiegen, dass es eine aktenkundige Messung vom 25.3.1975 aus dem Betrieb des Ehepaares Kroth gab!
Da zum Zeitpunkt der Erstellung des dritten TAD-Berichts (04.08.1997) die Messung vom 25.3.1975 mit Werten von 50 bis 60 ppm und 60 bis 70 ppm sogar 20 bis 40 % über dem derzeitigen Grenzwert für Perchlorethylen lag, täuschte man die Gutachter mit der angeblich „einzigen aktenkundigen Messung im Nachfolgebetrieb“.

Diese Messung im Nachfolgebetrieb aber hat für Frau Kroth nicht die geringste Beweiskraft, da Frau Kroth bereits ein halbes Jahr vor (!) dieser Messung ihre Berufstätigkeit wegen Erkrankung aufgegeben hatte. Zum Zeitpunkt der Messung im Nachfolgebetrieb war die Reinigungsmaschine des Ehepaares Kroth bereits seit sechs Monaten abgewrackt und entsorgt.
Wie also könnten die niedrigen Emissionsmessungen vom 09.01.1990, gemessen an der nagelneuen und verbesserten Reinigungsmaschine des Geschäftsnachfolgers (!), etwas aussagen über die Belastungen an der M 400, einer 20 Jahre alten Reinigungsmaschine, mit der das Ehepaar Kroth nachweislich gearbeitet hat?

Man kann doch auch die Abgaswerte eines neuen Mercedes nicht mit den Abgaswerten eines 20 Jahre alten Mercedes gleichsetzen – nur weil beide (nacheinander) in der selben Garage standen!

Im weiteren werden die Gutachter mit folgenden Informationen getäuscht – es heißt dort sinngemäß:

1. Frau Kroth war hauptsächlich im Ladenbereich tätig.
2. Am 29.10.1979 traten Perdämpfe in den Arbeitsbereich aus.
3. Bei der Tätigkeit im Ladenbereich ist von niedrigeren Konzentrationen (als in der Messung vom 09.01.1990) auszugehen.

Die Gutachter müssen annehmen, dass Laden und Arbeitsbereich zwei verschiedene Bereiche sind! Sie können bei dieser Beschreibung, die der BG-Mitarbeiter Dr. Hoffman wider besseres Wissen macht, weder erkennen, dass die Reinigungsmaschine im Laden stand, noch dass sie stündlich fast 15 Minuten ausgaste.
Als dieser TAD-Bericht vom 04.08.1997 erstellt wurde, lagen dem Verfasser und BG-Mitarbeiter Dr. Hoffmann außer der Arbeitsplatzbeschreibung von Frau Kroth auch zwei Skizzen des Ladens und der Bügelräume vor! Frau Kroth (Tochter eines Architekten) hatte den Standort der Reinigungsmaschine, des Dampfkessels, die Annahmetheke, die Kleiderständer und die einzelnen Arbeits- und Bügelplätze auf einer Bauzeichnung des Hauses genau eingezeichnet.

Diese Skizzen übergab sie persönlich dem TAD Hetmank, sie sind im TAD-Bericht vom 17.07.1997 auf Seite 1, Zeile 19 bis 20 erwähnt.
Dr. Hoffmann wusste also genau, dass die Reinigungsmaschine im Laden stand!
Mit Fug und Recht kann behauptet werden, dass die Aussagen Dr. Hoffmann wider besseres Wissen gemacht wurden!

Auf Seite 2 des TAD-Berichts vom 04.08.1997 werden bezüglich der Detachierarbeiten die falschen Aussagen aus dem zweiten TAD-Bericht wiederholt! Auch hier wird wieder wahrheitswidrig behauptet, Frau Kroth habe ohne Perchlorethylen detachiert (Flecken entfernt )!
Im 2.Absatz des Berichts heißt es dann: „…..dass die Erkrankte bei dem Unfall am 29.10.1979 und möglicherweise beim Betrieb einer beschädigten Reinigungsmaschine (1963) gegenüber hohen Konzentrationen von Perchlorethylen exponiert war.“
Es heißt tatsächlich: „möglicherweise“!
Obwohl dem BG-Mitarbeiter Dr. Hoffmann die Eidesstattliche Versicherung des Monteurs W. Kordisch vom 23.06.1997 vorlag, die bezeugt, dass Frau Kroth neun Monate lang neben der defekten und ausgasenden Maschine gearbeitet hat, sagt Herr Dr. Hoffmann: „möglicherweise“.
Siehe eidesstattliche Versicherung w.Kordisch

Mit dem nächsten Satz: „Bei der Tätigkeit im Ladenbereich und beim Bügeln ist nach unseren Erfahrungen von einer Exposition unterhalb des Grenzwertes von Perchlorethylen auszugehen“, wird dem Gutachter noch einmal wider besseres Wissen – mit dem fast gleichlautenden Satz von der ersten Seite die angebliche Ungefährlichkeit der Arbeit im Laden bestätigt. Darf man diese Aussage des BG-Mitarbeiter Dr. Hoffmann nicht eine dreiste Fälschung nennen? Denn die Reinigungsmaschine stand im Laden, unmittelbar neben der Theke, an der Frau Kroth viele Stunden arbeitete.

Urkundsbeweis/Augenscheinnahme:
Foto des Ladens mit Reinigungsmaschine

Urkundsbeweis/Augenscheinnahme:
Foto der Reinigungsmaschine

Außerdem fehlen auch in diesem dritten TAD-Bericht sämtliche Informationen, die für einen Gutachter zur Risikoabschätzung unabdingbar sind:

1.
Die wöchentliche Arbeitszeit von Frau Kroth von 70-72 Stunden.

2.
Die Laufzeit einer Maschinencharge von 60 Minuten.

3.
Die Anzahl der täglich gereinigten 10-12 Maschinenchargen an sechs Arbeitstagen.

4.
Die Tatsache, dass die Maschine während fast einem Viertel der Laufzeit – technisch bedingt – offen stand und warme Perdämpfe in den Raum austraten und von den Betreibern eingeatmet werden mussten.

5.
Der jährliche PER- Verbrauch von 1000 –1100 l (aufgrund der ersten undichten Maschinen insgesamt 48,6 t in 26 Jahren).

6.
Die durch den Dampfkessel erzeugten hohen Raumtemperaturen von 30 °C im Winter und 40 °C und mehr im Sommer, bei denen sich Lösungsmittel bis in den letzten Winkel ausbreiten, so dass auch

7.
durch die bis 1980 fehlende technische Entlüftung die Belastung mit Lösungsmitteln täglich 10-14 Stunden betrug.

8.
Ebenso werden die Belastungen durch Lösungsmittel bei Filterwechsel, Destillation, Anbürsten der Ware, Ausräumen der Maschine und der Destillierblase, Einfüllen von Perchlorethylen und die häufigen Reparaturen verschwiegen.

Fazit:
Dieser dritte TAD-Bericht des BG-Mitarbeiters Dr. Hoffmann ist ein Paradebeispiel dafür, wie die Berufsgenossenschaft mit bewusst mangelhaften Amtsermittlungen und Sachverhaltsverfälschungen Versicherten die Anerkennung als Berufskranke verweigert.

Die Sachverhaltsverfälschungen in den TAD-Berichten der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft sind der Dreh- und Angelpunkt zu den bewusst herbeigeführten Klageabweisungen der Sozialgerichtsbarkeit. Denn sowohl Gutachten als auch die Urteile der Sozialgerichte basieren auf den falschen Angaben der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft.

Bereits im Dez.1999 hatte Frau Kroth vor dem Sozialgericht Koblenz diese Sachverhaltsverfälschungen in den TAD-Berichten ausführlich moniert. Offensichtlich war das Sozialgericht Koblenz nicht an der Berichtigung der TAD-Berichte interessiert – denn die entsprechenden Schriftsätze von Frau Kroth (insgesamt 100 Seiten) sind aus ihrer Sozialgerichtsakte S 2 U 235/98 entfernt worden, nachzulesen auf dieser Homepage unter „Verschwundene Seiten in den Sozialgerichtsakten“.

Auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat sich im Berufungsverfahren L 2 U 170/01 nicht als zuverlässige Kontrollinstanz erwiesen und das Fehlen der 100 Seiten nicht hinterfragt (obwohl die Anschreiben der Rechtsvertretung zu diesen Schreiben von Frau Kroth sich noch auf den Seiten 170 und 185 in der Gerichtsakte befinden), ebenso wenig wie eine von Herrn Dr. med. Helling am 25.09.1999 nachgewiesene Dokumentenfälschung aus dem Hause des Gutachters Prof. Dr. Lehnert (Seite 182 bis 184 der Sozialgerichtsakte).

Frau Kroth verlor 2001 das Berufungsverfahren. Revision wurde nicht zugelassen.

Inge Kroth ist kein Einzelfall.
Jährlich wird bei ungefähr 100.000 Versicherten der Verdacht einer Berufskrankheit gemeldet. Etwa bei einem Drittel bestätigen die Berufsgenossenschaften den ursächlichen Zusammenhang – setzen aber die Folgen d.h. die Schwere der Erkrankung so niedrig an (MdE), dass sie nicht zahlen müssen. Nur ein verschwindend geringer Teil (etwa 5.000) der Versicherten bekommt eine Rente.

Diese Praxis der Berufsgenossenschaften und deren Gutachter hat Rechtsanwalt Dohmeier bereits 1994 öffentlich gemacht. Im Buch “Käufliche Wissenschaften“ von Antje Bultmann – Droemersche Verlagsanstalt Th. Knaur Nachf., München – erschien sein vielbeachteter Bericht.
Der Titel: „Die Betrugsgenossenschaften“

Müßig zu sagen, dass dies unwidersprochen blieb. Offensichtlich sitzen die Berufsgenossenschaften solche Vorwürfe, die noch dazu mit zahlreichen Fakten untermauert wurden, einfach aus.

Wie war das noch gleich? Laut eigener Aussage sind die Berufsgenossenschaften bei der Amtsermittlung nicht Partei, sondern an Recht und Gesetz gebunden.

Dass die Berufsgenossenschaften diesem Anspruch in der Regel nicht nachkommen, haben Tausende und Abertausende von Menschen erfahren, die durch ihren Beruf erkrankten.