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Dreimal gekämpft – und doch verloren
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1. Verfahren
Am 19.Okt.1979 erlitt Frau Kroth einen Berufsunfall durch einatmen halogenierter Chlorkohlenwasserstoffe – Tetrachlorethen oder einfacher: Perchlorethylen (abgekürzt: PER). Sie erkrankte akut.
Der Unfall wurde der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft gemeldet. Aber erst sehr viel später (!), nämlich vom 15. bis 17.02.1982 wurde Frau Kroth im Arbeitsmedizinischen Institut von Prof. Valentin/Dr. Triebig begutachtet. Das Gutachten bescheinigte Frau Kroth zwar
1. eine chronische PER-Exposition
2. eine akute PER-Intoxikation durch den Maschinenschaden 1979,
behauptete aber, Frau Kroth litte derzeit unter keinen manifesten Gesundheitsschäden. Die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden, u.a. die Sehstörungen, die sich rasant steigerten, wurden als „schicksalhafte Erkrankung“ bezeichnet. Frau Kroth erhob gegen den ablehnenden Bescheid der BG aufgrund dieses Gutachtens Klage vor dem Sozialgericht Koblenz, sie wurde nicht anwaltlich vertreten. Man hatte ihr versichert, dass sie keinen Anwalt braucht. Außerdem war sie damals noch der Meinung, dass vor einem deutschen Gericht Recht gesprochen werde. Auf Drängen des Richter Binz nahm sie am 13. Juli 1982 ihre Klage zurück, man verschwieg ihr die Folgen. Hier hat der amtierende Richter Binz die ihm gesetzlich obliegende Betreuungsfürsorge verletzt.
2. Verfahren
1996 stellte der Nervenarzt Dr. Binz aus Trier bei Frau Kroth eine beruflich bedingte Erkrankung mit der Ziffer BK 1302 fest, Erkrankung durch halogenierte Chlorkohlenwasserstoffe, in diesem Fall Perchlorethylen und Trichlorethylen. Er meldete dies der Berufsgenossenschaft.
Weitere Ärzte, die bei Frau Kroth die Berufskrankheit 1302 feststellten, waren: Dr. Remmers, Dr. Müller-Kortkamp, Dr. Boer, Dr. Kuklinski und Dr. Schwarz. Eine SPECT-Untersuchung wies mäßige Gehirnschäden nach.
Frau Kroth wurde 1997 von den BG-Gutachtern Dr. Martin, Prof. Lehnert und Prof. Grobe untersucht und mit den Ausführungen des gefälschten Ärztlichen Merkblatts zur BK 1317 abgelehnt. Obwohl bei ihr nur die BK 1302 in Frage kam und dies ärztlicherseits genau so gemeldet worden war.
Frau Kroth erhob gegen die Manipulationen bei Erstellung dieser Gutachten Klage vor dem Sozialgericht Koblenz und verlor ihren Prozess 2001 aufgrund einer von der Berufsgenossenschaft angegebenen und vom Gericht übernommenen Emissionsmessung von 1990, die gar nicht sie selbst betraf – sondern den Geschäftsnachfolger der Reinigung des Ehepaares Kroth. (Lesen Sie den genauen Hergang der beiden Verfahren im Bericht: Lösungsmittel und kein Ende).
3. Verfahren
Als der Gesetzgeber im März 2005 das gefälschte Ärztliche Merkblatt zur BK 1317 öffentlich korrigierte, verlangte Frau Kroth von der BG ein
Wiederaufnahmeverfahren
gemäß SGB X § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
mit der Forderung, die neuen Erkenntnisse auch auf die bei ihr in Frage kommende BK 1302 anzuwenden.
Als Gutachter wählte Frau Kroth Dr. Rheingans aus, jenen Arbeitsmediziner aus Krefeld, der für ihren Mann Theo Kroth 2003 ein Gutachten erstellt hatte, das zur Anerkennung seiner Berufskrankheit führte. Ein weiteres Gutachten dieses Arbeitsmediziners hatte zu einer höheren Bewertung und damit auch zu einer höheren Rente bei Theo Kroth geführt.
Nicht mal im Traum hätte Frau Kroth sich vorstellen können, dass dieser Gutachter, der ihrem Mann jahrelange und erhebliche Lösemittel-Expositionen bescheinigte, bei ihr diese toxischen Einwirkungen nicht anerkennen würde! Aber genau das steht im Gutachten von 2009: Frau Kroth sei keinen Expositionen ausgesetzt gewesen und daher nicht berufskrank.
Hat der Gutachter etwa nicht beachtet, dass Frau Kroth 23 Jahre lang täglich bis zu 12 Stunden (wöchentlich 70 – 72 Std.) dicht neben der Lösungsmittel ausgasenden Reinigungsmaschine im Laden gearbeitet hat? Dass sie nach diesen 23 Jahren noch weitere dreieinhalb Jahre im Detachierraum acht bis neun Std. täglich detachiert, also Flecken entfernt hat (Bei der Detachur atmet man ebenfalls Lösemittel ein, nimmt sie lt. Aussage der Berufsgenossenschaft vom 04.08.1997 auch über die Haut auf!) und anschließend noch weitere Std. im Laden gearbeitet hat?!
Hat der Arbeitsmediziner Dr. Rheingans nicht gehört und gelesen (Frau Kroth hatte dem Gutachter bei der Anamnese außer ihren mündlichen Angaben eine Liste mit ihren Krankheitssymptomen übergeben!), dass bei Frau Kroth dieselben Krankheitssymptome wie bei ihrem Mann vorlagen?! Nämlich u. a.: Brennen der Füße, Übelkeit, Kopfschmerzen, Schwindel, Erbrechen, Alkoholunverträglichkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen.
Hat Dr. Rheingans die Rechnungen übersehen, die der Berufsgenossenschaft und dem Sozialgericht Koblenz vorgelegt wurden und die beweisen, dass das Ehepaar Kroth 48,6 Tonnen PER nachkaufen musste?! 48,6 Tonnen PER, weil die Reinigungsmaschinen in dieser Zeit nicht nur undicht waren, sondern technisch bedingt bei jeder Laufzeit der Maschine stündlich etwa 15 Minuten PER ausgasten.
Hat der Gutachter als Arbeitsmediziner nicht erkannt, dass der Laden lt. Planzeichnung des Architekten nur ca. 38 qm groß war?! Ausgasende Lösungsmittel konnten sich deshalb überall hin ausbreiten.
Hat der Gutachter etwa vernachlässigt, dass die Mitarbeiterin, Frau Karin Grund, handschriftlich bestätigte, dass Frau Kroth ihrem Mann helfen musste, das durch das Ausgasen fehlende PER in die Maschine nachzufüllen, da Herr Kroth die PER-Behälter nicht alleine heben konnte?! Diese Aussage lag dem Gutachter vor.
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Aussage Karin Grund
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Aussage Karin Grund Seite 2
Hat der Gutachter Dr. Rheingans nicht berücksichtigt, dass eine weitere Mitarbeiterin, Frau Ursula Lang, schriftlich bestätigte, Frau Kroth habe jahrelang bei Reparaturen an der Reinigungsmaschine und beim wöchentlichen Ausleeren der Destillierblase geholfen? Dass sie stündlich die frisch gereinigte Kleidung aus der Reinigungsmaschine entnommen hat und auch hierbei das aus der Kleidung ausdünstende PER einatmen musste? Auch diese Aussage lag dem Gutachter vor.
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Aussage Ursula Lang
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Aussage Ursula Lang Seite 2 •
Hat der Arbeitsmediziner nicht gesehen, dass der Monteur Kordisch eine Eidesstattliche Erklärung vorgelegt hat, die eindeutig die täglichen Belastungen Frau Kroths durch Lösemittel bezeugt? Er sagt auch aus, dass die undichte Reinigungsmaschine unmittelbar neben der Theke stand, an der Frau Kroth gearbeitet hat.
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Eidesstattliche Erklärung Kordisch
Und hat der Gutachter Dr. Rheingans nicht wahrgenommen, dass auch der Monteur Nonnenmacher eine Eidesstattliche Aussage vorgelegt hat, die ebenfalls über tägliche Belastungen Frau Kroths mit Lösemitteln berichtet? Daneben schildert er große Belastungen durch Perchlorethylen während der häufigen Reparaturen und der wöchentlichen Filtersäuberungen, bei denen Frau Kroth stets anwesend war.
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Eidesstattliche Erklärung Nonnenmacher
Hat der Gutachter nicht bemerkt, dass der erste Gutachter, Prof. Valentin, 1980 Frau Kroth sehr wohl eine chronische Perchorethylen-Exposition sowie eine akute Intoxikation während des Unfalls 1979 bescheinigt hat?
Hat der Gutachter vergessen, dass lt. wissenschaftlichen Studien eine Frau durch das vermehrte Fettgewebe mehr Lösungsmittel aufnimmt und speichert als ein Mann und deshalb in der Regel früher erkrankt?! Frau Kroth wurde bereits 1997 als berufskrank der BG gemeldet, Herr Kroth erst ein Jahr später, also1998!
Hat der Arbeitsmediziner nicht zur Kenntnis genommen, dass Ende 1989 sämtliche Reinigungsmaschinen in Deutschland (nach vorangegangenen wissenschaftlichen Studien) per Gesetz 2. BIMsch V durch neue, verbesserte (!) Maschinen ersetzt werden mussten (also ein halbes Jahr nachdem das Ehepaar Kroth seine Reinigung wegen Erkrankung aufgeben musste)?!
Hat er wirklich nicht registriert, dass damals mehr als zehntausend Reinigungen in Deutschland schließen mussten, weil die bis dahin üblichen Reinigungsmaschinen so konstruiert waren, dass sie Lösungsmittel ausströmten und ihre Besitzer die neuerdings gesetzlich geforderten Auflagen nicht erfüllen konnten?!
Und hat der Gutachter nicht verstanden, dass die Quintessenz der wissenschaftlichen Studien war, dass der inzwischen (von 100 ppm) auf 50 ppm herabgesetzte Grenzwert keinen ausreichenden Schutz bot?! Wieso hätte der Gesetzgeber sonst per Gesetz die Installierung neuer und verbesserter Maschinen in ganz Deutschland anordnen können?
Vor allem aber, ist es dem Gutachter Rheingans entfallen, dass durch die wissenschaftlichen Untersuchungen zweifelsfrei bewiesen wurde, dass PER durch Wände und Decken dringt – sogar durch Beton – und in benachbarten Läden und Wohnungen fetthaltige Lebensmittel vergiftet?!
Und weiß Gutachter nicht: Wenn PER in der Lage ist Lebensmittel zu vergiften, nachdem (!) es durch Wänden und Decken gedrungen ist – dass direkt aus der Maschine ausgasendes Perchlorethylen in jedem Fall in der Lage ist, inhalativ über die Lunge in alle Zellen eines Menschen einzudringen und ihn krank zu machen, zumal wenn sich der Arbeitsplatz wie bei Frau Kroth unmittelbar neben der PER ausgasenden Maschine befand! Oder hat der Gutachter etwa angenommen, Frau Kroth hätte 26 Jahre lang nicht geatmet?
Wenn dies alles von dem Arbeitsmediziner Rheingans nicht beachtet und gewertet wurde, muss man sich dann nicht fragen, ob er als Gutachter seinen Beruf verfehlt hat?
Das Gutachten enthält auf 79 Seiten zahlreiche Fälschungen, wie z. B. die gefälschten TAD-Berichte, die Frau Kroth bei der BG mehrfach moniert hat und die auf dieser Homepage ausführlich kommentiert sind. Nach Aussage des Dr. Rheingans (auf Seite 5 des Gutachtens) hat die Berufsgenossenschaft die von Frau Kroth angeschuldigten Fälschungen der TAD-Berichte aufs Schärfste zurückgewiesen!
Ach ja?
Ist es etwa keine Fälschung, wenn der TAD-Beamte Leifert am 10.09.1980 die Größe des Ladens von den tatsächlich vorhandenen ca. 38 qm (siehe Planzeichnung Reinigung) in eine Größe von 70 qm verwandelt, in dem er einfach die separaten Bügelräume dazu zählt? Den Gutachtern wird hier vorgegaukelt, dass es ja gar nicht so schlimm sein kann mit der Konzentration der Lösungsmittel! (In einem Raum von 70 qm würden diese sich natürlich verteilen und viel schwächer auf den arbeitenden Menschen einwirken als dies bei ca. 38 qm der Fall ist!) Und das soll keine Fälschung der BG sein?
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Bericht der BG v. 10.09.1980
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Planzeichnung Reinigung
Ist es etwa keine Fälschung, wenn der TAD-Beamte Hetmank im Bericht vom 17.07.1997 die Laufzeit der Reinigungsmaschine (von 60 Minuten) auf 15 Minuten minimiert? Nach den Angaben des TAD mussten die Gutachter fälschlicherweise annehmen, der tägliche Vorgang des Reinigens sei in zwei bis drei Stunden beendet gewesen. Tatsächlich aber lief die Maschine zehn bis zwölf Stunden täglich und gaste während jeder Laufzeit von einer Stunde ca. 15 Minuten aus! Aufgrund des irreführenden TAD-Berichtes war es den Gutachtern nicht möglich, eine Lösemittelbelastung bei Frau Kroth zu erkennen! Und das soll keine Fälschung der BG sein?
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Bericht der BG v. 17.07.1997
Ist es etwa keine Fälschung, wenn der TAD-Beamte Hetmank im Bericht vom 17.07.1997 folgendes behauptet: „Seit 1985 hat die Erkrankte (Frau Kroth) auch Detachierarbeiten ausgeführt. Zunächst wurde sie von ihrem Mann angelernt, später hat sie die Detachierarbeiten ausschließlich ausgeführt. Zum Ende dürfte die durchschnittliche tägliche Detachierarbeit 8 Stunden betragen haben.“?
Falsch, Herr Hetmank! Frau Kroth musste nach der Augenerkrankung ihres Mannes 1985 die Detachur völlig übernehmen, da dieser keine Flecken mehr erkennen konnte. Laut Aussage der Ärzte drohte Herrn Kroth eine Erblindung, hätte er weiterhin mit giftigen Detachiermitteln gearbeitet. Frau Kroth machte einen Detachierkurs im Forschungsinstitut Hohenstein und detachierte die ganzen dreieinhalb Jahre täglich acht bis neun Stunden, und nicht erst „zum Ende“. Außerdem behauptet der TAD-Beamte Hetmank Frau Kroth habe „ausschließlich mit Reinigungsverstärker Devantol und ggf. Wasserdampf“ gearbeitet.
Falsch, Herr Hetmank! Frau Kroth hat mit Perchlorethylen und Reinigungsverstärker Devantol gearbeitet, wie dies auch in der Eidesstattlichen Erklärung des Sohnes Raymund Kroth beschrieben wird. Mit „Devantol und Wasserdampf“ wurde erst beim Nachfolger des Ehepaares Kroth gearbeitet (Nach Verkauf der Reinigung)! Frau Kroth hat auch mit Detachiermitteln gearbeitet, die Trichlorethylen enthielten, und dies dem TAD-Beamten berichtet. Das alles wird im TAD-Bericht vom 17.07.1997 unterschlagen. Warum wohl hat sich Herr Hetmank nach der Besprechung geweigert – in Gegenwart der Zeugin Frau Dr. Eder-Stein – Einsicht in sein Protokoll zu geben? Siehe Eidesstattliche Erklärung Raymund Kroth. Und das alles soll keine Fälschung der BG sein?
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Eidesstattliche Erklärung Raymund Kroth
Ist es etwa keine Fälschung, wenn der BG-Mitarbeiter Dr. Hoffmann am 04.08.1997 – also neun Jahre nach Berufsaufgabe von Frau Kroth – einen nachträglich erstellten (!) TAD-Bericht über Frau Kroth vorlegt und darin behauptet, die ausgasende Reinigungsmaschine habe im Arbeitsraum (!) gestanden, bei Tätigkeiten der Frau Kroth im Laden (!) sei von Expositionen unterhalb des Grenzwertes auszugehen?! Dieser Bericht täuscht den Gutachtern vor, Arbeitsraum und Laden seien zwei ganz verschiedene Bereiche! Und das soll keine Fälschung der BG sein?
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Bericht der BG v. 04.08.1997
In Wahrheit stand die ausgasende Reinigungsmaschine der Kroths im Laden! Und Dr. Hoffmann wusste das ganz genau!
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Foto des Ladens der Ingeborg-Reinigung 1986
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Foto der Reinigungsmaschine
Die damaligen Kunden können bestätigen, dass die Reinigungsmaschine des Ehepaares Kroth während der gesamten Jahre von 1963 bis 1989 im Laden stand. Und nicht, wie es die Berufsgenossenschaft glauben machen will, in einem separaten „Arbeitsraum“, den es damals nicht gab. (Erst nach Übergabe der Reinigung am 30.06.1989 an den Nachfolger gab es einen separaten Arbeitsraum, weil der Nachfolger den Nachbarladen dazu mieten konnte und diesen seither als Laden nutzt!)
Ist es etwa keine Fälschung, wenn im selben, nachträglich erstellten dritten TAD-Bericht vom 04.08.1997 über Frau Kroth die niedrige Messung an der neuen, verbesserten Reinigungsmaschine des Nachfolgers angegeben wird? Was hat diese Messung mit Frau Kroth zu tun? Frau Kroth hatte ein halbes Jahr vor dieser Messung (!) ihren Beruf aufgegeben und ihre Reinigungsmaschine wurde bei Geschäftsaufgabe sofort verschrottet. Den Gutachtern wird mit der niedrigen Messung an der neuen Reinigungsmaschine des Geschäftsnachfolgers listigerweise suggeriert, Frau Kroth sei keinen Expositionen gegenüber PER ausgesetzt gewesen. Und das soll keine Fälschung der BG sein?
Ist es etwa keine Fälschung, wenn die TBBG Augsburg am 19.08.1998 nach Kenntnisnahme der Eidesstattlichen Aussagen der Monteure Kordisch und Nonnnenmacher behauptet, die Beschreibungen der Monteure zu den Arbeitsplatzverhältnissen entsprächen den Ermittlungen ihrer eigenen TAD-Beamten, und Frau Kroth sei nach diesen Arbeitsplatzverhältnissen von Prof. Valentin untersucht worden?
Wo sind denn diese sogenannten Ermittlungsergebnisse der TBBG-eigenen TAD-Beamten? Es gibt sie nicht! Prof. Valentin lag lediglich der nichtssagende TAD-Bericht des BG-Beamten Leifert vom 10.09.1980 vor, der überhaupt keine Angaben zu den Arbeitsplatzverhältnissen macht! Außerdem haben die Monteure Kordisch und Nonnenmacher ihre Eidesstattlichen Aussagen erst im Jahr 1997 abgegeben. Wie also könnte Prof. Valentin bereits 1982 diese Aussagen gekannt haben? Und das soll keine Fälschung der BG sein?
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: TAD-Bericht Leifert vom 10.09.1980
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Schreiben der BG vom 19.08.1998
Frau Kroth hat diese hier genannten und gefälschten TAD-Berichte immer wieder bei der BG moniert, von Ende 1999 bis Ende 2006 insgesamt zwölf mal, und eine Berichtigung gefordert, leider vergeblich.
Frau Kroth hat diese gefälschten TAD-Berichte am 08.12.1999 beim Sozialgericht Koblenz moniert. Daraufhin wurden diese mit weiteren, insgesamt 100 Seiten aus ihrer Sozialgerichtsakte entfernt! Lesen Sie diese unglaubliche Vorgehensweise des Sozialgericht Koblenz auf dieser Homepage unter: Verschwundene Seiten in Sozialgerichtsakten
Frau Kroth hat sich über die gefälschten TAD-Berichte der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft am 02.08.2005 und am 08.02.2006 bei der Aufsichtsbehörde, dem Bundesversicherungsamt beschwert:
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Beschwerde Inge Kroth an Bundesversicherungsamt
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Beschwerde Inge Kroth an Bundesversicherungsamt Seite 2
Der Gesetzgeber erkennt laut § 9 Abs.1. Satz 2, 1. Halbsatz SGB VII solche Krankheiten als Berufskrankheiten an, die durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Wer von der übrigen Bevölkerung ist oder war denn im Zeitraum von 26 Jahren der Einwirkung von 48,6 Tonnen PER ausgesetzt wie das Ehepaar Kroth?
Außerdem: Diese 48,6 Tonnen PER sind von der BG nie bezweifelt worden!
Da darf man doch fragen, wieso wurde Herr Theo Kroth anerkannt und Frau Kroth nicht? Es war dieselbe Reinigung, derselbe Laden, dieselbe ausgasende Reinigungsmaschine, dieselbe Arbeitszeit, dieselben Erkrankungen, es war sogar derselbe Gutachter der Berufsgenossenschaft!
Sollte man nicht einmal die beiden Gutachten des Arbeitsmediziners Dr. Rheingans über die Ehepartner miteinander vergleichen? Wahrscheinlich liegt hier der Schlüssel!
Zunächst fällt auf:
Das positiv ausgefallene Gutachten über Theo Kroth vom 30.06.2003 enthält 26 Seiten.
Das ablehnende Gutachten über Inge Kroth vom 10.09.2009 dagegen umfasst 79 Seiten (Es scheint also schwieriger zu sein jemand abzulehnen als jemand anzuerkennen!).
Herr Dr. Rheingans hatte den Auftrag für das Gutachten über Inge Kroth am 14.02.2006 von der BG erhalten, aber es erst Jahre später, nämlich am 10.06.2009 fertiggestellt. Diese lange Zeitspanne ist an sich schon nicht akzeptabel! Empörend aber ist, dass das Gutachten des Arbeitsmediziners nicht nur Verdrehungen, Ausreden und durch nichts bewiesene Behauptungen enthält, sondern dass der Gutachter Dr. Rhengans selbst Fälschungen und Unterlassungen begeht! Würde man alle Manipulationen hier aufführen, der Bericht müsste zehnmal so lang werden.
Darum sollen hier nur einige eklatante Fälschungen dokumentiert werden, die jeder medizinische Laie versteht. Dies ist ausreichend, um die dubiose Arbeit des Gutachters aufzuzeigen und anderen Geschädigten zu beweisen, mit welchen Methoden beruflich Erkrankte über den Tisch gezogen werden. Denn ca. 95 Prozent der Geschädigten erleben ähnliche Machenschaften.
Als erstes fällt auf Seite 5 des Gutachtens Dr. Rheingans über Inge Kroth eine Fälschung auf. Der Gutachter behauptet wörtlich: „Nach Ansicht von Herrn Nonnenmacher war die technische Ausstattung der Reinigungsmaschine mangelhaft und entsprach nicht mehr dem Stand der Technik.“(Unterstreichung durch Frau Kroth.)
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme:
Gutachten Dr. Rheingans über Inge Kroth Seite 5
Nein! Genau das Gegenteil ist der Fall! Der Monteur Nonnenmacher sagt in der eidesstattlichen Erklärung: „Nach meiner Meinung war die technische Ausstattung der Reinigungsmaschine mangelhaft, aber sie entsprach damals dem Stand der Technik.“ (Unterstreichung durch Frau Kroth.)
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Eidesstattliche Erklärung Nonnenmacher Seite 2
Es gibt noch weitere Fälschungen, die sehr leicht zu beweisen sind.
Zunächst aber wollen wir uns mit dem positiven Gutachten über Theo Kroth vom 30. Juni 2003 beschäftigen, das zur Anerkennung der Berufskrankheit führte.
Hier gibt Dr. Rheingans auf Seite 10 des Gutachten eine Zusammenfassung in der es heißt: „Man muss davon ausgehen, dass Herr K. über einen längeren Zeitraum in erheblichem Maße mit Perchlorethylen belastet war, wobei auch verschiedentlich Detachiermittel eingesetzt wurden, die Trichlorethylen enthielten. Diese Angaben müssen als glaubhaft angesehen werden, zumal für einige An- (hier geht der Text auf Seite 11 weiter) gaben auch eidesstattliche Erklärungen ehemaliger Angestellter vorliegen.“
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme:
Gutachten Dr. Rheingans über Theo Kroth Seite 10
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Eidestattliche Erklärung der Angestellten
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Eidesstattliche Erklärung der Angestellten 2
Auf Seite 19 des Gutachtes heißt es: „Die Beschwerden, die Herr K. angibt, passen ganz zu dem Bild der Beschwerdesymptomatik, die nach Einwirkung von Lösemitteln, insbesondere von chlorierten Kohlenwasserstoffen, angegeben werden. Es handelt sich hier einmal um Alkoholunverträglichkeit, Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen.“
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme:
Gutachten Dr. Rheingans über Theo Kroth Seite 19
Auf Seite 23 des Gutachtens äußert sich Dr. Rheingans: „Abschließend kann man somit nur feststellen, dass bei Herrn K. zweifelsohne eine periphere Polyneuropathie und eine Enzephalopathie vorliegt. Die über viele Jahre stattgefundene Exposition mit Perchlorethylen bei täglichen Arbeitszeiten von 10-12 Stunden muss als ausreichend angesehen werden, eine Schädigung des Nervensystems im Sinne einer peripheren Polyneuropathie bzw. Encephalopathie hervorzurufen, wobei man davon ausgehen kann, dass sich hier Dauerschäden entwickelt haben. So ist nach Aufgabe der Tätigkeit zwar eine gewisse Besserung eingetreten, keineswegs jedoch eine „restitutio ad integrum“.“
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme:
Gutachten Dr. Rheingans über Theo Kroth Seite 23
(Die Berufsgenossenschaft hat aufgrund dieses Gutachten von Dr. Rheingans bei Theo Kroth eine „BK 1302 Polyneuropathie und Encephalopathie durch Perchlorethylen“ anerkannt und entschädigt.)
Der aufmerksame Leser hält also fest: Eine periphere Polyneuropathie bzw. Encephalopathie wird durch Perchlorethylen verursacht. Bitte reiben Sie sich nicht erstaunt die Augen, wenn nun derselbe Arbeitsmediziner im Gutachten Inge Kroth auf Seite 66 behauptet: „Für Perchlorethylen ist gesichert, dass es keine Polyneuropathien auslösen kann (26).“
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme:
Gutachten Dr. Rheingans über Inge Kroth Seite 66
Also wieder eine Fälschung des Gutachters Dr. Rheingans. Der Gutachter listet nun eine Reihe von anorganischen Verbindungen auf, die ebenfalls eine periphere Polyneuropathie hervorrufen können, Blei, Arsen, Thallium u.a. , aber er unterschlägt die gleichfalls genannten „Lösemittel“, die ebenfalls Polyneuropathien auslösen können.
Es gehört schon sehr viel Dreistigkeit dazu, ausgerechnet bei einem Ehepaar solche sich widersprechenden Aussagen schriftlich niederzuschreiben, so dass man sie hier veröffentlichen kann. Mit anorganischen Verbindungen wie Blei, Arsen, Thallium usw. hatte das Ehepaar Kroth nicht gearbeitet, sondern mit chlorierten alipathischen Kohlenwasserstoffen, nämlich Tetrachlorethen oder einfacher: Perchlorethylen. Und durch Tetrachlorethen = Perchlorethylen kann sowohl eine Polyneuropathie als auch eine Encephalopathie entstehen!
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Ärztliches Merkblatt für BK 1317
Ob ein Geschädigter mit der BK 1302 (wie Theo Kroth) oder mit der BK 1317 entschädigt wird, liegt alleine am Zeitpunkt seiner Erkrankung.
Der Hinweis (26) auf das Literaturverzeichnis am Ende des Gutachtens weist ausgerechnet auf den BK-Report 2/2007-BK 1317: „Polyneuropathie oder Encephalopathie durch organische Lösemittel und deren Gemische“, wie sie auch im oben genannten Ärztlichen Merkblatt für BK 1317 beschrieben wird. In diesem BK-Report2/2007-BK 1317 steht keinesfalls: „Für Perchlorethylen ist gesichert, dass es keine Polyneuropathien auslösen kann (26).“
Sollte der Gutachter etwa davon ausgegangen sein, dass
1. Frau Kroth die 105 Seiten des Reports nicht lesen wird?
2. Oder dass Frau Kroth nicht weiß, dass Perchlorethylen und Tetrachlorethen ein und dasselbe sind?
Also nicht nur die o. g. absurde Aussage ist eine Fälschung, selbst der angeblich beweisende Hinweis auf (26) ist eine weitere Fälschung, da er das Gegenteil von dem aussagt, was der Gutachter glauben machen will.
Die größte Dreistigkeit ist allerdings, dass der Gutachter bei Frau Kroth die Encephalopathie leugnet, dazu die vorliegenden Nachweise wie SPECT und PET nicht wertet und sowohl die Alkoholunverträglichkeit als auch eine Aussage des Gutachters Prof. Haass einfach unterschlägt: Prof. Haass hatte eine CT-Aufnahme des Radiologischen Institut Dr. von Essen vom 20.09.2000 von Frau Kroth bewertet: „In der kraniellen Kernspintomographie über das Altermaß hinausgehende innere und äußeren Atropie des Großhirns, die Bilder lagen bei der hiesigen Begutachtung vor.“ (Anmerkung von Inge Kroth: Diese Nachweise sprechen sehr wohl für eine Encephalopathie.)
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Gutachten Prof. Haass über Inge Kroth Seite 10
Dazu muss man wissen, dass Dr. Rheingans bei der Berufsgenossenschaft selbst Prof. Haass als weiteren neurologischen Gutachter vorgeschlagen hatte. (Es lag bereits ein positives neurologisches Gutachten von Frau Dr. Kirstein vor.) Prof. Haass hatte in seinem Gutachten bei Frau Kroth eine Polyneuropathie durch Perchlorethylen mit einer MdE von 30 Prozent anerkannt. Er berief sich auf seine eigenen Untersuchungen und führte die Diagnosen von Dr. Binz, Dr. Remmers und Dr. Boer an.
Urkundsbeweis/Augenscheinnahme: Gutachten Prof. Haass über Inge Kroth Seite 31
Und obwohl das Gutachten von Prof. Haas bei Frau Kroth eine BK 1302 anerkennt, ebenso wie das Gutachten der Neurologin Dr. Kirstein, fegte der Gutachter Dr. Rheingans diese beiden für Frau Kroth positiven Gutachten unter den Teppich und verstieg sich zu der Aussage: „Für Perchlorethylen ist gesichert, dass es keine Polyneuropathien auslösen kann (26).“
Was soll man von einem solchen Gutachter halten? Den hippokratischen Eid, den er aufgrund seines Alters noch geleistet hat, hat er wohl völlig vergessen.
Nun kann sich auch ein Arbeitsmediziner wie Dr. Rheingans nicht über die zahlreichen Arztberichte hinwegsetzen, die über die Lösemittelerkrankung von Frau Kroth berichten. Er kann nicht behaupten, dass Frau Kroth gesund ist und sich ihre Erkrankungen nur einbildet. Deshalb behauptet er einfach, die Erkrankungen von Frau Kroth seien idiopathisch (d.h., man weiß nicht woher sie kommen). Dies ist wiederum eine falsche Aussage, über die die Ärzte von Frau Kroth, die sie sorgfältig untersucht haben, nur den Kopf schütteln können.
Der Gutachter beruft sich auf die (gefälschten) TAD-Berichte, nach denen Frau Kroth angeblich keinen nennenswerten Einwirkungen durch Perchlorethylen ausgesetzt war. Ob Dr. Rheingans etwa völlig entfallen ist, dass er selbst Herrn Kroth jahrelange und erhebliche Perchlorethylen-Expositionen bescheinigt hat? (Und dass Frau Kroth 23 Jahre lang ebenfalls 10-12 Std. täglich dicht neben der PER ausgasenden Reinigungsmaschine gearbeitet hat und danach die letzten dreieinhalb Jahren 8-9 Std. täglich mit Perchlorethylen und giftigen Substanzen wie Trichlorethylen detachiert hat? Und dann stets noch einige Stunden im Laden gearbeitet hat?)
Offensichtlich hat der Gutachter Dr. Rheingans dies alles völlig ausgeblendet. Doch dann ist ihm eine zündende Idee gekommen: Er attestiert Frau Kroth als Erkrankung eine MCS – Multiple Chemical Sensitivity. Auch wenn Prof. Maschewski in seiner wissenschaftlichen Studie nachweist, dass MCS häufig eine Folge von Lösemitteleinwirkungen ist, kann Dr. Rheingans bei Frau Kroth eine MCS straflos anerkennen, denn MCS ist keine Berufskrankheit!
Ob die Berufsgenossenschaft Beifall geklatscht hat? Jedenfalls hat sie das empörende Vorgehen des Gutachters Dr. Rheingans gedeckt.
Jeder Geschädigte, der diesen Bericht mit den mehr als zwei Dutzend Beweisen aufmerksam liest, sollte sich bewusst sein: Dies ist keine einmalige Entgleisung eines Gutachters der BG, es ist tägliche Praxis bezüglich einer möglichst klein gehaltenen Anerkennungsquote bei beruflich geschädigten Menschen, die aus Profitgier durch Gifte am Arbeitsplatz ihrer Gesundheit beraubt werden.
Wir erinnern uns, dass die Berufsgenossenschaften ca. 95 Prozent aller gemeldeten Fälle abschmettern, wozu sie allerdings die Hilfe von Gutachtern benötigen. Wir erinnern uns weiter, es gibt Insider, die sprechen von jährlichen Nebeneinnahmen für Gutachten von einer Million € und mehr je Sachverständiger.
Bei solchen Einkünften werden die Berufsgenossenschaften auch künftig wohl kaum Mangel an gefälligen Gutachtern haben?